Musterformulierungen und Checkliste

für den Einsatz bei Einwendungen im Planfeststellungsverfahren


Hinweise zum Planfeststellungsverfahren zur B256 OU Straßenhaus

Kommt die sogenannte Ortsumgehung B256 - egal was wir tun?    Nein!

Planfeststellungsverfahren muss abgewartet werden! Dessen "Start" ist jetzt offiziell erfolgt.

Vom 19.03.2018 bis 18.04.2018 werden im Rathaus der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach die Planfeststellungsunterlagen ausgelegt. 

Bis zum Freitag, 18.05.2018, können dort Einwendungen schriftlich aber auch zur Niederschrift mündlich eingereicht werden. 

Empfang bestätigen lassen oder per Einschreiben senden!

Einwendungen können auch in elektronischer Form durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an lbm@poststelle.rlp.de eingereicht werden.


Einzelheiten siehe hier:  Veröffentlichung vom 09.03.2018


Darin ist zu lesen: "Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen sind ab dem 19.03.2018 auch auf der Internetseite  http://lbm.rlp.de des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz in der Rubrik 'Themen/Baurecht/Straßenrechtliche Planfeststellung' zugänglich gemacht. Maßgeblich ist allerdings der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen."

Das Bauvorhaben 


  • kann in Frage gestellt werden (von schlimmstmöglichen Belastungen und Folgen ausgehen), 
  • Änderungswünsche können geäußert und im Fall der Projektverwirklichung z.B. 
  • können Schallschutzmaßnahmen und 
  • Entschädigungen gefordert werden. 

Es wird empfohlen, die Einwendungen per Einschreiben zu versenden oder den Erhalt schriftlich bestätigen zu lassen. Nur schriftliche Einwendungen der Betroffenen sind zugelassen für eine Teilnahme am Erörterungstermin. Die persönlichen Belange können (müssen aber nicht) von ihnen vorgetragen werden. 

Die Teilnahme an dem Einspruchsverfahren ist kostenlos.

Im direkten Ergebnis der Anhörung kann man als Einwender
- entweder den Einwand zurückziehen,
- sich mit den getroffenen Planungsänderungen zufrieden geben oder
- den Einwand aufrecht erhalten.


Die Planfeststellungsbehörde erarbeitet dann den Planfeststellungsbeschluß (PFB). Dagegen kann jeder Einwender innerhalb eines Monats klagen. Solche Klagen können je nach Qualität und Bedeutung den Bau aufschieben oder verhindern.

Achtung: Nur wer schriftlich und fristgemäß bis zum 18.05.2018 Einwände einreicht, erlangt Rechtsanspruch auf Anhörung, auf eventuelle Klage und auf Berücksichtigung seiner Ansprüche. 


Wer nichts einbringt, muss die Verwirklichung der Pläne widerspruchslos erdulden.

Spätere Einwendungen bzw. Klagen ohne vorherige Einwendungen sind vom Verfahren ausgeschlossen.

Jeder Bürger kann mit seinem Einwand helfen, dass die unvernünftige Planung der neuen Straße, die so viele Opfer fordern würde (Landschaft, Klima, Landwirtschaft, Natur, Lebensqualität, Erholungswert, Wertverlust des Eigentums ...) einer vorteilhafteren Alternative weichen muss die allen nützt.

Nehmen Sie Ihre Rechte wahr, schreiben Sie Ihren individuellen Einwand! 
Wir helfen dabei!


Ihr Einwand sollte für Sie persönlich bedeutsam und möglichst schwerwiegend sein. Äußern Sie Ihre Bedenken, dass der geplante Neubau Menschen, Tiere, Pflanzen‚ Luft, Wasser, Klima, Landschaft, Boden, Kultur oder Sachgüter schädigen könnte oder würde. Aber immer möglichst konkret. Einwände können auch durch Vereine, Interessengruppen usw. erhoben werden. Die Formulierungen können umgangssprachlich ausgeführt sein.
Neben dem 

Grundrecht auf  Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) kann auf  das 

Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) 

verwiesen werden. Jeder, dessen Grundstück von der Planung in Anspruch genommen werden soll (direkt für den Straßenbau oder für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) oder der persönliche Beeinträchtigungen durch das geplante Vorhaben befürchtet, sollte unbedingt fristgemäß Einwendungen einreichen, um sich später notfalls auch gerichtlich gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Wehr setzen zu können. Nur so kann das folgende Enteignungsverfahren eventuell verhindert werden. Ohne gerichtliche Nachprüfung wird im Enteignungsverfahren sonst nur noch über die Art und Höhe der Entschädigung entschieden.
Die Planungsgrundlagen (Verkehrszählungen, Quell- und Zielmatrix für den Untersuchungsraum, Lärmraster), die Prognosezahlen der Bevölkerungsentwicklung, der zukünftigen Verkehrsentwicklung (Leicht- und Schwerverkehrs-Anteil, Mautausweichverkehr) und die Grundlagen der Nutzen-Kosten-Rechnung sollten von Ihnen hinterfragt werden.
Es sollten möglichst viele Betroffene individuell formulierte Einwendungen mit einer Vielzahl von Gründen schreiben, damit die zu prüfende Behörde sich ausführlich damit befassen muss und Verzögerungen auftreten, die eventuell zu einem späteren „Aus“ des Vorhabens führen können (Geldmangel) oder - im günstigsten Fall - zu einer besseren Alternative, die allen Bürgerinnen und Bürgern Nutzen bringt.
Die Anhörungsbehörde muss alle Einwendungen prüfen und eine Abwägung zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen treffen. Falls die Einwendungen nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt werden, kann gegen den Planfeststellungsbeschluss geklagt werden.


Können Einwendungen auch auf Listen vorgenommen werden?

Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Wer seine Unterschrift unter eine vorgefertigte Einwendung setzt, sollte allerdings als Betroffener darauf achten, ob seine persönlichen Beeinträchtigungen durch das Vorhaben ausreichend dargestellt sind. Falls erforderlich sollte er die Einwendung ergänzen. Bei sogenannten Sammeleinwendungen (Unterschriftslisten oder vervielfältigte gleichlautende Texte) ist dringend zu beachten, dass auf den Listen bzw. Texten ein Vertreter für alle mit Namen, Beruf und Anschrift benannt werden muss; ansonsten finden auch diese Einwendungen keine Berücksichtigung.
Besser sind möglichst viele individuelle Massen-Einwendungen!
Generell gilt: Je mehr Einwendungen, die unterschiedlich sein sollten, umso besser.

Im Anhang ist eine Auswahl von Mustereinwendungen aufgeführt, die eine Vielzahl verschiedener Gründe aus den unterschiedlichsten Bereichen enthalten. Wichtig ist, dass der Einwender leserlich seinen Namen und seine Adresse einträgt und unterschreibt. Noch besser ist es, wenn die Einwendung, die auch handgeschrieben sein kann, weitere Gründe enthält, die für den Einwender persönlich besonders wichtig sind. 
Bei Fragen und der Ausformulierung persönlicher Einwendungen helfen Ihnen die Mitglieder der Bürgerinitiative gerne per E-Mail  BI-Strassenhaus@t-online.de  oder persönlich.


Lohnt es sich überhaupt, eine Einwendung zu machen? Wird sie überhaupt berücksichtigt?

Eine schriftliche Einwendung ist Voraussetzung für eine Teilnahme am Erörterungstermin, bei dem Sie Ihre Belange persönlich vortragen können. Mit Ihrer Einwendung drücken Sie auch Ihren politischen Protest und Unwillen gegen die Pläne der Umgehungsstraße aus und setzen die Verantwortlichen unter Druck. Im Planfeststellungsverfahren schreibt das Gesetz eine umfassende Abwägung zwischen allen betroffenen öffentlichen und privaten Belangen zwingend vor. Außerdem wird über die privaten Einwendungen entschieden. Die Genehmigungsbehörde kann Ihre Einwendungen zurückweisen oder eine Um-/Neuplanung anordnen, in der Ihre Belange besser berücksichtigt werden. Falls Ihre Einwendung nicht oder Ihrer Ansicht nach nicht ausreichend berücksichtigt wurde, können Sie wegen Nichtberücksichtigung gegen den Planfeststellungsbeschluss klagen.
Und: Ihre Einwendung ist für Sie völlig kostenlos!
In jedem Falle sorgen Sie mit Ihrer Einwendung dafür, dass die prüfende Behörde sich damit befassen muss. Das führt zumindest zu einer Verzögerung des Verfahrens und jede Verzögerung kann zu einem "Aus" für das Projekt führen, wenn sich z. B.
- die politischen Mehrheitsverhältnisse (Wahlen),
- die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Verkehrsabnahme wegen 
Ölknappheit, Benzinpreis, LKW-Maut auf allen Straßen, Wirtschaftskrise),

- die finanzielle Lage (leere öffentliche Kassen wegen anhaltender Finanzkrise und/oder demografischem Wandel) 

entsprechend ändern. 


Die Verzögerung des Verfahrens ist umso stärker, je mehr Bürger Einwendungen schreiben und wenn diese Einwendungen eine Vielzahl von Gründen enthalten, die noch dazu möglichst individuell formuliert sein sollten.

Sicher ist: Wenn Sie
 keine Einwendung vorbringen, werden Ihre berechtigten Interessen garantiert nicht berücksichtigt und Sie haben nach dem Verfahren keinerlei Rechte mehr, diese in irgendeiner Weise durchzusetzen.


Ist denn der Bau der Umgehungsstraße nicht längst beschlossene Sache?

Nein, überhaupt nicht. Auch wenn Politiker es uns weismachen wollen.
Fakt ist: Bislang plant der LBM, Landesbetrieb Mobilität, lediglich den Bau der sogenannten Umgehungsstraße. Das Planfeststellungsverfahren ist ein außerordentlich langwieriges und komplexes Verfahren. Auch wenn der politische Wille zum Bau dieser Straße sicher Pläne und Gutachten in die vom Vorhabenträger gewollte Richtung lenken will und soll, muss jeder einzelne Teil dieser Planfeststellung auch objektiv korrekt und juristisch möglichst wasserdicht abgearbeitet werden. Auf Grund lokaler Besonderheiten und der Absurdität der Pläne ist dieses Vorhaben aber kaum durchzusetzen und bietet Gegnern entsprechend viele Ansatzpunkte zum Einhaken.
Und selbst wenn die Planfeststellung nach eventueller Abweisung aller Einwände mit einem Planfeststellungsbeschluss abschließend beschieden wird, heißt das noch lange nicht, dass in absehbarer Zeit die Bagger anrollen. Vielerorts liegen Straßenbauvorhaben mit einem Gesamtvolumen in Höhe von Milliarden Euro planfestgestellt teils seit Jahrzehnten in den Schubladen und können mangels finanzieller Mittel nicht durchgeführt werden. 
Aber darauf dürfen wir uns auf keinen Fall verlassen!


Hier zunächst eine Checkliste für die Zusammenstellung Ihrer Einwendung:

Die markierten Passagen sollten Sie auf jeden Fall in Ihrer Argumentation behandeln.


B256 - die sogenannte Ortsumgehung Straßenhaus

 

Allgemeine Nachteile:


  • Plan enthält keine wirkliche Ortsumgehung sondern eine Verlegung zwischen die Ortsteile
  • Abtrennung der Ortsteile Ellingen und Niederhonnefeld von Straßenhaus für ewige Zeiten
  • Wegenetz in der Natur würde gekappt – an 49 Stellen soll „Rückbau“ erfolgen
  • Ellinger hätten nur noch einen Fußweg nach Straßenhaus – mit 45 Treppenstufen
  • Lärm, Abgas und Feinstaub würde nur auf andere Wohngebiete verlagert
  • DIN 18005-1 wird ignoriert, für Erreichung 40 dB(A) nachts in reinen Wohngebieten wären 800 m Abstand zwischen Bundesstraße und Wohnbebauung erforderlich
  • Verlust von Waldflächen – mindestens 30.950 m²
  • Waldhügel zwischen Niederhonnefeld und Straßenhaus würde fast komplett verschwinden
  • Landverbrauch ca. 200.000 m²
  • Naturzerstörung, Verlust und Zerschneidung landwirtschaftlicher Flächen
  • Wildtieren würde der Lebensraum genommen
  • Naherholung und Freizeitmöglichkeiten würden erheblich eingeschränkt
  • Ausgleichsflächen sollen im 10 km entfernten Puderbach geschaffen werden
  • Landschaftsverschandelung – u.a. durch 9,5 m hohen Lärmschutzwall
  • ein Regenrückhaltebecken mit Überlauf in den Höllsbach und Weiterleitung in das Schwimmbad
  • ein Regenrückhaltebecken genau auf dem traditionsreichen Schulpfad von Niederhonnefeld
  • 6,5% Gefälle / Steigung, wo eigentlich nur 5% erlaubt sind
  • Fahrbahnwechsel von drei auf zwei Spuren auf dem Tiefpunkt der Trasse und dazu noch in einer Kurve - erhöhte Unfallgefahr
  • Gestaltung mit / ohne Leitplanken ist ungeklärt
  • achterbahnähnliche Gestaltung, wo bisher fast ebene Strecke durch den Ort führt

                         

öffentliche Erpressung:


  • 1996 Bürgerversammlung im Gasthaus Reinhard, Straßenhaus:                          Anwesende und gezielt die Gemeinderatsmitglieder wurden aufgefordert (sinngemäß): „Entscheidet Euch für die billigste Lösung oder Ihr bekommt gar nichts.“              (O-Ton Mitarbeiter vom damals noch existierenden Straßenneubauamt Vallendar)

     

Verstoß gegen Art 14, Abs. 1 Grundgesetz:


  • Wertverlust 20 bis 50 %  an Immobilien entlang der Birkenstraße und in den Randbereichen der Ortsteile

                            >   Der Staat hat das Eigentum seiner Bürger zu schützen!

    

schwerer Abwägungsmangel:


  • § 17 Abs. 1 Satz 2 BFStrG - Bundesfernstraßengesetz: Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist die Variantenauswahl bei den möglichen Trassenführungen einer geplanten Bundesfernstraße fehlerhaft, wenn sich eine Alternativlösung als eindeutig besser geeignet aufdrängen musste

   

Formfehler der Gemeindeleitung:


  • Beschlüsse und Informationen im Gemeinderat jahrelang in nicht-öffentlichen Sitzungen
  • > Straßenbaumaßnahmen sind immer öffentlich zu behandeln!
  • Zustimmung der Ortsbürgermeisterin zur nochmaligen (dritten!) Verlängerung des Raumordnungsentscheides ohne vorherige Anhörung des Gemeinderates
  • Raumordnungsentscheid stammt aus 1998, viele Voraussetzungen haben sich seitdem geändert

      

unkoordinierte Planung:


  • Trasse ist viel zu nahe am KiTa-Neubau geplant – Abstand nur etwa 180 m
  • direkte Lärmabstrahlung zur KiTa von der Trasse und vor allen Dingen  von der 109 m langen Talbrücke
  • Belastung der Kinder durch Lärm, Abgas und Feinstaub

     

Kostenaussagen zu Ortsumgehung und Tunnellösung zweifelhaft:


  • Tunnel zu teuer veranschlagt, vermutetes Gefälligkeitsgutachten des beauftragten Ingenieurbüros ––– nach eigener Aussage keine Kompetenzen im Tunnelbau !
  • Ortsumgehung mit 16,8 Mio. € zum BVWP angemeldet: Betrag eindeutig zu niedrig!
  • 109 m Brücke kosten laut Fachmann von Straßen NRW rund 7 Mio. €
  •  Anschlussbauwerke (bei Tunnellösung) mit 3,1 + 2,7 = 5,8 Mio. € veranschlagt
  •  Für 2.835 m Umgehung abzüglich 109 m Brücke = 2.726 m größtenteils dreispurige Straße verblieben demnach nur rund 4 Mio. €
  • laut Finanzministerium NRW kostet 1 km Straße = 11,3 Mio. €                                Ergebnis bei 2.835 m = 32.035.500 €

           


In der folgenden Datei werden Mustereinwendungen und Formulierungsvorschläge aufgeführt. Sie dienen als Hilfestellung und Anregung für die persönliche Formulierung der Einwendungen. 

 

Diese DOC-Datei können Sie direkt verwenden, um daraus für Sie brauchbare Texte zu übernehmen, anzupassen und zu ergänzen. 

 

Der Brief vom Rechtsanwalt der BI an BMVI, Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, im Rahmen der Bürgerbeteiligung zum BVWP Bundesverkehrswegeplan bietet ebenfalls Möglichkeiten zur Verwendung von Zitaten oder zur Bezugnahme auf Gesetze und Gerichtsurteile


Weitere

Tipps zu Einwendungen im Planfeststellungsverfahren

gibt es auch hier

http://www.betuwe-wesel.de/index.php/planfeststellung/einwendungen/tipps-zu-einwendungen-im-planfeststellungsverfahren

und hier

http://www.prokluftern.de/B31neu_-FN-/PK_MerkblattErhEinwendungen_JA_030407.pdf


Dieses letzte Beispiel zeigt: Man kann es durchaus schaffen, dass eine unvernünftige Planung letztlich scheitert!